Tombola im Verein
Fundraising
Was ist erlaubt und was müsst ihr beachten?
Tombolas sind für viele Vereine ein beliebtes Mittel, um Projekte zu finanzieren oder Spenden zu sammeln. Wer jedoch Lose verkauft und Gewinne verlost, bewegt sich rechtlich im Bereich der sogenannten „Ausspielungen“ bzw. Lotterien. Deshalb solltet ihr einige Regeln kennen.
Worum geht es bei einer Tombola?
Bei einer Tombola kaufen Teilnehmende Lose und erhalten die Chance auf einen Gewinn. Anders als bei einer Lotterie werden üblicherweise Sachpreise verlost, keine Geldpreise.
Typische Anlässe sind Vereinsfeste, Jubiläen, Benefizveranstaltungen oder Tage der offenen Tür.
Was gilt in Rheinland-Pfalz?
Für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Vereine gibt es in Rheinland-Pfalz eine allgemeine Erlaubnis für kleine Lotterien und Ausspielungen. Dadurch ist nicht für jede Tombola ein eigenes Genehmigungsverfahren erforderlich. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Reinertrag ausschließlich dem gemeinnützigen Vereinszweck zugutekommt und bestimmte finanzielle Grenzen eingehalten werden.
Zu den wichtigsten Voraussetzungen gehören:
- Das Spielkapital (Anzahl der Lose × Lospreis) darf 40.000 Euro nicht übersteigen.
- Der Reinertrag muss für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden.
- Die Veranstaltung darf sich grundsätzlich nicht über Rheinland-Pfalz hinaus erstrecken.
- Es besteht keine Anzeigepflicht für Lotterien und Ausspielungen mit einem Spielkapital bis einschließlich 10.000,- Euro.
- Minderjährige dürfen nicht teilnehmen.
Im Dokument der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz könnt ihr die allgemeine Erlaubnis und die zugehörigen Regelungen in Ruhe nachlesen (Inkraftgetreten am 01.07.2021, gültig bis 31.12.2028, abgerufen am 31. Juli 2026).
Vorsicht bei Kinder-Tombolas. Nach den glücksspielrechtlichen Vorgaben dürfen Minderjährige grundsätzlich nicht an Lotterien oder Ausspielungen teilnehmen. D.h. eine klassische öffentliche Tombola mit Losverkauf gegen Geld und Gewinnchance kann nicht einfach für Kinder geöffnet werden. Selbst wenn die Eltern dem Kind das Losgeld geben, würde das Kind als Teilnehmer auftreten. Das ist genau der Bereich, bei dem ihr vorsichtig sein solltet.
Als praktische Alternative bieten sich Aktionen an, bei denen jedes Kind einen kleinen Preis erhält und keine eigentliche Verlosung mit Gewinnchance stattfindet. Solche Formate können insbesondere bei Kinderveranstaltungen einfacher und besser zum pädagogischen Charakter des Angebots passen.
Modell für Kinderfeste
Bei Kinderfesten werden oft andere Modelle genutzt:
- Die Eltern kaufen das Los und nehmen formal an der Tombola teil.
- Jedes Kind erhält unabhängig von einer Verlosung ein kleines Geschenk.
- Es gibt Spiele, bei denen jedes Kind gewinnt und kein Glücksspiel vorliegt.
- Die Tombola wird ausdrücklich nur für Erwachsene angeboten.
Da die allgemeine Erlaubnis in Rheinland-Pfalz ausdrücklich auf die gesetzlichen Aufklärungspflichten hinweist, "insbesondere auf das Verbot der Teilnahme Minderjähriger". [add.rlp.de] empfehlen wir auch hier eine kurze behördliche Rücksprache, um die rechtlichen Rahmenbedingungen im Einzelfall abzusichern.
Was sollte euer Verein praktisch beachten?
Unabhängig von der Größe der Tombola empfiehlt es sich,
- Lose fortlaufend zu nummerieren,
- Gewinne und Gewinnernummern zu dokumentieren,
- Einnahmen und Ausgaben nachvollziehbar festzuhalten,
- den Verwendungszweck des Erlöses öffentlich zu benennen,
- Sachpreise möglichst als Spenden einzuwerben.
Der Vereins-Hack: Anruf beim Ordnungsamt
Also: Für kleine Lotterien und Ausspielungen besteht in Rheinland-Pfalz grundsätzlich eine allgemeine Erlaubnis für gemeinnützige Vereine. Doch selbst wenn die allgemeine Erlaubnis viele kleine Tombolas abdeckt, können örtliche Besonderheiten oder Anzeigepflichten eine Rolle spielen. Ein kurzer Anruf beim zuständigen Ordnungsamt schafft Rechtssicherheit. Ein Beispiel:
"Wir sind ein gemeinnütziger Verein und möchten bei einer Vereinsveranstaltung eine kleine öffentliche Tombola mit etwa 300 € Losumsatz für Kinderkunstmaterialien durchführen. Müssen wir die Tombola anzeigen oder reicht die allgemeine Erlaubnis des Landes Rheinland-Pfalz aus?"
Der Anruf dauert nicht lange und gibt euch Rechtssicherheit. Das Bundesministerium für Digitales und Staatssicherheit hat eine gute Online-Übersicht angelegt (Stand 2026).
Reine vereinsinterne Verlosungen, bei denen ausschließlich Vereinsmitglieder teilnehmen und die nicht öffentlich beworben werden, können rechtlich anders zu bewerten sein als öffentliche Tombolas. Im schlimmsten Fall könnt ihr es nicht klar nachweisen und ärgert euch mit einem Rechtsverstoß herum. Daher empfehlen wir auch hier den kurzen Anruf beim Ordnungsamt.
Nützliche Informationen zum Nachlesen
- Rheinland-Pfalz, Allgemeine Erlaubnis für kleine Lotterien und Ausspielungen: https://add.rlp.de
- Glücksspielaufsicht Rheinland-Pfalz: https://add.rlp.de/themen/kommunales-und-sicherheit/gluecksspielaufsicht
Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Im Zweifel solltet ihr immer die zuständige Behörde oder fachkundige Beratung hinzuziehen.